Für alle Schülerinnen und Schüler gilt uneingeschränkt die Regelung des Bremer Schulgesetzes zur Einhaltung der Schulpflicht. (BremSchulG§§53,54,55).
Grundsätzlich sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zur Überwachung der Schulpflicht minderjähriger Kinder verpflichtet (§60 Abs. 4 i.V. mit §55 BremSchulG).
Kommen die Erziehungsberechtigten ihrer Pflicht nicht nach, dann stellt dies eine Ordnungswidrigkeit (§65 BremSchulG), die mit einem Bußgeld geahndet werden kann, oder in besonders schwerwiegenden Fällen eine Straftat (§ 66 BremSchulG), dar.
Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht tragen die Erziehungsberechtigten selbst die Verantwortung.
Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder zum Teil nachgeholt wird.
Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist ausschließlich in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
Mein Kind ist krank!
Ist Ihr Kind krank, dann soll es die Schule nicht besuchen, sondern zu Hause wieder gesund werden. Gesundheit geht vor!
Krankmeldung
Ist Ihr Kind durch Krankheit verhindert an Schule und Unterricht teilzunehmen, so bitten wir vor Unterrichtsbeginn- bis 7.45 Uhr- um telefonische Nachricht:
Sekretariat Schule Borgfeld, Tel.: 361 3086 (Anrufbeantworter)
Nennen Sie bitte:
Mein Kind hat eine ansteckende Krankheit!
Kinder, die an ansteckenden Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtigt sind- dazu zählen auch Läuse - sollen die Schule und ihre Einrichtungen wie Mensa, Schulbusse usw. nicht nutzen und an Veranstaltungen der Schule nicht teilnehmen.